Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.9.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 7.9.2012 - 225 F 185/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.5.2011 - 225 F 185/08 - sind von dem Antragsgegner an die Antragstellerin von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 225 F 221/10 AG Aachen 1.084,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.2.2012 zu erstatten. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 10.5.2012 sind an Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens wandert 25 F2 121/10 von dem Antragsgegner
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
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