Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache in der Leistungsstufe nach vorangegangenem Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage
OLG München, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 12 WF 1042/92
DRsp Nr. 1998/14798
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache in der Leistungsstufe nach vorangegangenem Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage
1. Nach Ergehen eines rechtskräftigen Teilurteils im Rahmen einer Stufenklage und der daraufhin erfolgenden übereinstimmenden Erledigterklärung der Hauptsache in der Leistungsstufe ist über die Kosten des Teilurteils nach §§ 91 ff. ZPO, über die der Leistungsstufe nach § 91aZPO zu entscheiden.2. Wer ständig den Unterhalt verspätet bezahlt, gibt Anlaß für die Erhebung einer Unterhaltsklage (§ 93ZPO).