LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.09.2023
L 10 R 2933/21
Normen:
VersAusglG § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 3481/19

Kürzung der Altersrente durch den VersorgungsausgleichUngekürzte Auszahlung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Versterben der ausgleichsberechtigten PersonKeine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen L 10 R 2933/21

DRsp Nr. 2023/14433

Kürzung der Altersrente durch den Versorgungsausgleich Ungekürzte Auszahlung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Versterben der ausgleichsberechtigten Person Keine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG

Liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Auszahlung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Versterben der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG wegen Rentenbezug von mehr als 36 Monaten nicht vor, kommt eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 37 Abs. 2 VersAusglG kann der Bezug einer weiterhin gekürzten Rente trotz Versterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht grob unbillig i.S.v. § 27 VersAusglG sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.07.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

VersAusglG § 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer nicht durch einen Versorgungsausgleich gekürzten Altersrente im Streit.