LG Ansbach - Beschluß vom 27.07.1993 ((Zust) 7/93) - DRsp Nr. 1995/2048
LG Ansbach, Beschluß vom 27.07.1993 - Aktenzeichen (Zust) 7/93
DRsp Nr. 1995/2048
Will ein Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren gemäß § 65a Abs. 1 S. 2 FGG abgeben, weil der Betreute nunmehr im Bereich des anderen Vormundschaftsgerichts lebt, und widerspricht der Betreuer dieser Abgabe, so kann das Gericht das Verfahren auch dann dem gemeinsamen oberen Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegen, wenn das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll, zuvor keine Gelegenheit hatte, sich zu der Abgabe zu äußern.