LG Berlin - 28.04.1992 (83 T 98/92) - DRsp Nr. 1993/2302
LG Berlin, vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 83 T 98/92
DRsp Nr. 1993/2302
»Stirbt der Vater des in der alten Bundesrepublik geborenen und dort auch wohnhaften nichtehelichen Kindes nach dem 2.10.1990 im Beitrittsgebiet und hatte er auch zur Zeit des Beitritts dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so hat das Kind ohne Rücksicht auf seinen Geburts- und Aufenthaltsort gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2EGBGB i.V.m. § 1924 Abs. 1BGB ein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater.«