LG Berlin - Beschluß vom 08.08.1991
84 T 220/90
Normen:
BGB § 1706, § 1709 ; PStG § 45 ;
Fundstellen:
StAZ 1992, 247

LG Berlin - Beschluß vom 08.08.1991 (84 T 220/90) - DRsp Nr. 1995/7725

LG Berlin, Beschluß vom 08.08.1991 - Aktenzeichen 84 T 220/90

DRsp Nr. 1995/7725

Mit Beendigung der gesetzlichen Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind ist das Jugendamt als Amtspfleger nicht mehr berechtigt, die Interessen des Kindes im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkenntnis, worunter auch die Beischreibung des Anerkenntnisses in den Personenstandsbüchern gehört, wahrzunehmen. Dieses ist vielmehr fortan Sache des eventuell neu bestellten Pflegers bzw. anderweitigen Inhabers der elterlichen Sorge.

Normenkette:

BGB § 1706, § 1709 ; PStG § 45 ;
Fundstellen
StAZ 1992, 247