LG Berlin - Beschluß vom 08.08.1991 (84 T 220/90) - DRsp Nr. 1995/7725
LG Berlin, Beschluß vom 08.08.1991 - Aktenzeichen 84 T 220/90
DRsp Nr. 1995/7725
Mit Beendigung der gesetzlichen Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind ist das Jugendamt als Amtspfleger nicht mehr berechtigt, die Interessen des Kindes im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkenntnis, worunter auch die Beischreibung des Anerkenntnisses in den Personenstandsbüchern gehört, wahrzunehmen. Dieses ist vielmehr fortan Sache des eventuell neu bestellten Pflegers bzw. anderweitigen Inhabers der elterlichen Sorge.