»Die gegen den BeschwF. [Miterbe der verstorbenen Kl.] angesetzte Kostenforderung ist im wesentlichen gerechtfertigt. Für die Beurteilung, ob sich die Kostenbefreiung der Kl. gemäß § 122 ZPO auf den Kostenansatz gegen ihre Erben auswirkt, ist nach dem zeitlichen Anfall der Gerichtskosten zu trennen:
Soweit die Gerichtskosten nach dem Tod des Kostenschuldners angefallen sind, haften die Erben, die gemäß § 246 Abs. 1,
§ 239 ZPO den Prozeß fortsetzen. Mit dem Tod der Partei, der PKH [Prozeßkostenhilfe] bewilligt worden ist, erlischt die PKH. Denn ein Verstorbener kann nicht mehr persönlich hilfsbedürftig sein. Der Rechtsnachfolger, der den Prozeß fortsetzt, muß ggf. selbst PKH beantragen .. . Demgemäß haftet der BeschwF. als Erbe gemäß
§§ 49, 61 GKG für die nach dem Erbfall angefallenen Gebühren als Gesamtschuldner gemäß § 59 GKG.
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