LG Detmold - Beschluss vom 06.10.1998 (2 T 304/98) - DRsp Nr. 1999/11365
LG Detmold, Beschluss vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 2 T 304/98
DRsp Nr. 1999/11365
Gegenstand der Akteneinsicht kann die Akte mit allen Bestandteilen und den darin befindlichen Urkunden sein, unabhängig davon, ob diese mit der Akte fest verbunden sind oder sich vorübergehend (z.B. als Beweismittel) bei der Akte befinden.
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