LG Dortmund - Beschluß vom 16.02.1995
5 T 1414/94
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; KJHG § 27, § 33, § 34, § 38 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 761

LG Dortmund - Beschluß vom 16.02.1995 (5 T 1414/94) - DRsp Nr. 1995/6493

LG Dortmund, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 5 T 1414/94

DRsp Nr. 1995/6493

In einer Mehrzahl von Fällen ist statt des Entzuges der gesamten Personensorge die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angemessen und ausreichend, da das Kindeswohl in diesen Fällen nicht durch sachwidrige oder unterlassene Entscheidungen in Fragen der Personensorge gefährdet wird, sondern durch die Unfähigkeit der Eltern zur alltäglichen Betreuung der Kinder. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat nicht nur eine negative Seite, die auf die Herausgabe des Kindes aus der Familie abzielende Funktion, sondern auch eine positive, nämlich daß der Aufenthaltsbestimmungspfleger die rechtlichen Schritte ergreifen kann, die notwendig sind, um für eine geordnete Betreuung und Erziehung des Kindes außerhalb der Familie zu sorgen. Als ein Annex des Aufenthaltsbestimmungsrechts geht die Befugnis auf den Pfleger über, die Personensorge im erforderlichen Umfang anstelle der Eltern auszuüben und mit dieser Ausübung auch eine Pflegefamilie bzw. die einem Heim tätigen Erzieher zu beauftragen. Da der Aufenthaltsbestimmungspfleger Personensorgeberechtigter i.S.d. § 27 KJHG ist, hat er auch die Befugnisse, Erziehungshilfen nach den §§ 33, 34 KJHG zu beanspruchen.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a; KJHG § 27, § 33, § 34, § 38 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 761