LG Duisburg - Beschluß vom 17.05.1999 (22 T 63/99) - DRsp Nr. 2000/4274
LG Duisburg, Beschluß vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 22 T 63/99
DRsp Nr. 2000/4274
Läßt sich nach Ausschöpfung der sowohl dem Betreuer als auch dem Gericht zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten derzeit nicht positiv beantworten, ob der Betreute mittellos ist, geht das Risiko der Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse zu Lasten der Staatskasse und dem Betreuer stehen Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zu.