LG Göttingen - Beschluß vom 16.08.1995 (5 T 112/95) - DRsp Nr. 1996/3447
LG Göttingen, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 5 T 112/95
DRsp Nr. 1996/3447
Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG, daß die letzte bereits begonnene Stunde bei der Berechnung der Entschädigung für den Verdienstausfall eines Zeugen voll gerechnet wird. Die Bestimmung kann über § 1836 Abs. 2BGB aber nicht auf die Betreuervergütung übertragen werden, auch nicht auf die letzte Stunde des gesamten Abrechnungszeitraumes des Betreuers. Von dem Betreuer ist in der Abrechnung der tatsächliche Arbeitsaufwand, ggf. nach Minuten anzugeben. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 1836BGB.