LG Hannover - Beschluß vom 09.10.1997 (20 S 155/97) - DRsp Nr. 1998/16834
LG Hannover, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 20 S 155/97
DRsp Nr. 1998/16834
Die Betreuerbestellung führt nach § 53ZPO dazu, daß unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der betreuten Person diese für das Prozeßverfahren einer nicht prozeßfähigen Person gleichgestellt wird. Damit liegt die gesamte Prozeßführung, auch die Frage der Rechtsmitteleinlegung, allein in den Händen des für diese Prozeßmaterie bestellten Betreuers. Der Betreute kann insoweit keine wirksame Vollmacht erteilen.