LG Kiel - Beschluß vom 13.05.1993 (13 T 47/92) - DRsp Nr. 1995/6541
LG Kiel, Beschluß vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 13 T 47/92
DRsp Nr. 1995/6541
»1. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung aus Arbeitsentgelt i.S.d. § 43StVollzG gebildetem Eigengeld i.S.d. § 52StVollzG unterliegt grundsätzlich der Pfändung.2. Die Pfändung unterliegt den Beschränkungen gem. § 850cZPO.3. Bei der Berechnung des pfandfreien Betrages gelten §§ 850e Nr. 3 ZPO, 50 Abs. 2 StVollzG entsprechend.4. Ist das Arbeitsentgelt dem Eigengeldkonto gutgeschrieben worden, tritt der Pfändungsschutz nur nach Maßgabe des § 850dZPO.«