LG Koblenz - Beschluß vom 09.07.2001
2 T 402/01
Normen:
BGB § 1833 § 1835 § 1836 § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 602

LG Koblenz - Beschluß vom 09.07.2001 (2 T 402/01) - DRsp Nr. 2002/6323

LG Koblenz, Beschluß vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 2 T 402/01

DRsp Nr. 2002/6323

»Ein Berufsbetreuer/Vereinsbetreuer schuldet bei seiner Amtsausübung professionelles Handeln. Er trägt eine Verantwortung dafür, daß seine Arbeit im Rahmen der heute gebräuchlichen Kommunikationsmittel effizient und so kostengünstig wie vertretbar durchgeführt wird. Vermeidbare Gänge zur Bank, zu Behörden und Ärzten sowie nicht gebotene und in kurzen Abständen vorgenommene Rücksprachen mit der zu betreuenden Person sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1833 § 1835 § 1836 § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 2001, 602