LG Koblenz - Beschluß vom 09.07.2001 (2 T 402/01) - DRsp Nr. 2002/6323
LG Koblenz, Beschluß vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 2 T 402/01
DRsp Nr. 2002/6323
»Ein Berufsbetreuer/Vereinsbetreuer schuldet bei seiner Amtsausübung professionelles Handeln. Er trägt eine Verantwortung dafür, daß seine Arbeit im Rahmen der heute gebräuchlichen Kommunikationsmittel effizient und so kostengünstig wie vertretbar durchgeführt wird. Vermeidbare Gänge zur Bank, zu Behörden und Ärzten sowie nicht gebotene und in kurzen Abständen vorgenommene Rücksprachen mit der zu betreuenden Person sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig.«