LG Koblenz - Beschluß vom 10.09.1997 (2 T 547/97) - DRsp Nr. 1998/158
LG Koblenz, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 2 T 547/97
DRsp Nr. 1998/158
Die Kilometerpauschale von 0,52 DM/km für die Benutzung des privaten PKW des Betreuers in Wahrnehmung seiner Betreuertätigkeit erfaßt die Abnutzung und den damit verbundenen Wertverlust des PKW als auch dessen Betriebskosten, zu denen Benzinkosten, Versicherungsbeiträge, Reparaturkosten und Bereifung zählen. Ein über diesen Pauschalsatz hinausgehender gesonderter Aufwendungsersatz für Ausgaben, welche die Nutzung des Fahrzeuges im Rahmen der Betreuertätigkeit ermöglichen oder erleichtern, ist ausgeschlossen.