LG Köln - Beschluß vom 07.05.1997 (II T 158/97) - DRsp Nr. 1998/168
LG Köln, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen II T 158/97
DRsp Nr. 1998/168
Im Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642aZPO beziehungsweise § 642bZPO wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht geprüft. Dieser kann seine mangelnde Leistungsfähigkeit nur im Rahmen einer Abänderungsklage gegen den zugrundeliegenden Titel geltendmachen.