LG Krefeld - Beschluß vom 02.11.1993
6 T 356/93
Normen:
SGB VIII § 87c Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 1225

LG Krefeld - Beschluß vom 02.11.1993 (6 T 356/93) - DRsp Nr. 1995/7723

LG Krefeld, Beschluß vom 02.11.1993 - Aktenzeichen 6 T 356/93

DRsp Nr. 1995/7723

1. Hat das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit des Jugendamtes für die bestellte Amtspflegschaft nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung durch das Gericht. 2. Unter gewöhnlichem Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt.

Normenkette:

SGB VIII § 87c Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 1225