LG Mainz - Beschluß vom 24.07.1997 (8 T 236/96) - DRsp Nr. 1998/16849
LG Mainz, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 8 T 236/96
DRsp Nr. 1998/16849
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wegen Aufhebung einer Betreuung mit dem Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Postvollmacht beträgt 10% des Betreutenvermögens. War bezüglich der Vermögenssorge auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, ist der Wert auf 15% des Vermögens des Betreuten heraufzusetzen.