LG Mannheim - Beschluß vom 01.10.1984 (4 T 306/83) - DRsp Nr. 1996/23391
LG Mannheim, Beschluß vom 01.10.1984 - Aktenzeichen 4 T 306/83
DRsp Nr. 1996/23391
1. Leidet die Mutter des nichtehelichen Kindes an einer psychischen Erkrankung und ist sie unter dem Einfluß ihrer Krankheit Behörden, Ämtern und Amtsärzten gegenüber mißtrauisch, so stellt ihre Weigerung, im Rahmen des Ersetzungsverfahrens ihrer Einwilligung zur Adoption ihres Kindes sich nicht von einem vom Gericht bestimmten Gutachter untersuchen zulassen, keine gegen das Kind gerichtete gröbliche Pflichtverletzung dar.2. Wenn diese Mutter sich in den ersten Lebensjahren des Kindes weigerte, es zu sich zu nehmen, da sie auf Grund ihrer psychischen Erkrankung sich nicht in der Lage sah, kontinuierlich für das Kind zu sorgen, stellt dies keine Gleichgültigkeit dem Kinde gegenüber dar.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Familiensachen" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.