»... Gem. § 1711 Abs. 1 Satz 1 BGB steht zunächst die Bestimmung über das Umgangsrecht allein der Personensorgeberechtigten zu, hier der AntrG. [Mutter]. Trifft sie eine solche Bestimmung nicht oder nicht mit dem vom Vater gewünschten Inhalt, so ist das VormGer. berechtigt, eine Regelung zu treffen. Eine Entscheidung gem. § 1711 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ausschließlich unter dem Gesichtspunkt zu treffen, ob der persönliche Umgang des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater seinem Ä des Kindes Ä Wohl dient. ... Dabei ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Unehelichenrechts davon ausgegangen, daß eine kontinuierliche gedeihliche Entwicklung nur durch eine eindeutige Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil erfolgen kann; er hat das Personensorgerecht der Mutter allein übertragen, weil diese in der Regel den näheren Bezug zum Kind hat. Die Kammer verkennt nicht, daß der BeschwF. dieser Argumentation nur mit großen Vorbehalten folgen kann; indes hat das BVerfG die Entscheidung des Gesetzgebers als noch innerhalb seiner ihm durch Art. 6 Abs. und Art. Abs. übertragenen Gestaltungsbefugnis liegend für verfassungsmäßig erklärt (NJW 1981, 120 [hier: I (167) 269 a]). ...«
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