LG München I - Beschluß vom 02.12.1997 (13 T 18460/97) - DRsp Nr. 1998/13902
LG München I, Beschluß vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 13 T 18460/97
DRsp Nr. 1998/13902
Der Betreuungsbedarf für eine Vollmachtsbetreuung besteht schon dann, wenn der Betroffene außerstande ist, die Geltendmachung von Rechten, insbesondere zur Überwachung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung, gegenüber dem Bevollmächtigten selbst wahrzunehmen oder ihn bei konkretem Überwachungsbedarf hinreichend zu überwachen. Ein weitergehender Verdacht auf Vollmachtsmißbrauch durch den Bevollmächtigten ist dabei nicht erforderlich.