LG München I - Beschluß vom 25.08.1997 (13 T 14926/97) - DRsp Nr. 1998/13917
LG München I, Beschluß vom 25.08.1997 - Aktenzeichen 13 T 14926/97
DRsp Nr. 1998/13917
1. Für Vergütungsansprüche und Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195BGB von 30 Jahren.2. Verjährungsfristen gehören nicht zu Verfahrensvorschriften. Die Verweisung der §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 und 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB auf die Vorschriften des ZSEG bewirkt deshalb nicht über § 15 Abs. 4ZSEG die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 17BGB, da diese Verweisung nur Verfahrensvorschriften des ZSEG betrifft.3. Der Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs. 2BGB entsteht bereits dem Grunde nach mit der Tätigkeit des Betreuers, nicht erst mit der Bewilligung durch das Vormundschaftsgericht.