LG Offenburg - Beschluß vom 08.07.1988 (4 T 60/88) - DRsp Nr. 1996/23393
LG Offenburg, Beschluß vom 08.07.1988 - Aktenzeichen 4 T 60/88
DRsp Nr. 1996/23393
1. Es muß nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen bei der Novellierung des internationalen Privatrechts davon ausgegangen werden, daß das Genehmigungserfordernis nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB dann nicht zu beachten ist, wenn es um die Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gemäß § 16aFGG geht.2. Deshalb ist die in der Schweiz nach Schweizer Recht durchgeführte Adoption eines deutschen Kindes durch einen Schweizer Staatsangehörigen anzuerkennen und dem Geburtseintrag beizuschreiben, ohne daß es einer -nach Schweizer Recht nicht erforderlichen- nachträglichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Kindes nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB bedarf.