LG Paderborn - Beschluß vom 07.12.1994 (5 T 619/94) - DRsp Nr. 1995/7729
LG Paderborn, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 5 T 619/94
DRsp Nr. 1995/7729
Ein Angestellter eines Betreuungsvereins, der zum Vormund über ein minderjähriges Kind bestellt wird und bei der Führung der Vormundschaft nicht als selbständiger Berufsbetreuer tätig wird, kann in entsprechender Anwendung des § 1908eBGB gegenüber der Landeskasse selbst keine Vergütung als sogenannter Berufsvormund nach § 1836 Abs. 2BGB liquidieren.