LG Passau - Beschluß vom 02.08.1993 (2 T 81/93) - DRsp Nr. 1995/2173
LG Passau, Beschluß vom 02.08.1993 - Aktenzeichen 2 T 81/93
DRsp Nr. 1995/2173
1. Einem Betreuer, der zugleich ein Elternteil des Betreuten ist, ist für geringfügige Aufwendungen ein Erstattungsanspruch nicht zuzubilligen; ihm ist vielmehr wegen der Unterhaltspflicht und der gegenseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme zuzumuten, solche geringfügigen Belastungen wie der pauschalierte Aufwendungsersatz hinzunehmen.
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