»... Ausländische ne. Kinder stehen, auch wenn sie im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht gem. § 40 Abs. 1 JWG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 EGBGB unter gesetzl. Amtspflegschaft nach deutschem Recht, sondern das nach dem Heimatrecht des ne. [nichtehelichen] Kindes begründete »Gewaltverhältnis«, nämlich die uneingeschränkte elterliche Gewalt der Mutter, hat gemäß Art. 3 MSA [Haager Minderjährigenschutzabkommen] den Vorrang.
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