Die von einer Vereinsbetreuerin Betreute verfügt über ein Sparguthaben, das am 14.1.1993 DM 9.086,65 betrug und mit dem Genehmigungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts vom 4.10.1993 durch Entnahme von DM 3.000 im Oktober 1993 und DM 1.586,65 im November 1993 zur Begleichung der Kosten der Heimunterbringung am 1.11.1993 auf ein Guthaben von DM 4.500 reduziert war. Zuzüglich Zinsen betrug das Sparguthaben am 20.1.1994 DM 4.722,57.
Mit Beschluß vom 17.2.1994 setzte das Vormundschaftsgericht die Vergütung auf DM 620 und den Aufwendungsersatz antragsgemäß fest.
Eingesandt von Richter Ulrich Lentner, LG Stendal.
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