LG Stuttgart - Urteil vom 30.04.1992 (35 Ns 355/92) - DRsp Nr. 1996/3474
LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 35 Ns 355/92
DRsp Nr. 1996/3474
»1. Einem bisher im kaufmännischen Bereich tätig gewesenen, aber dort nicht vermittelbaren arbeitslosen Angeklagten ist im Rahmen des § 170bStGB zur Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich ein Berufswechsel in eine Hilfsarbeitertätigkeit im Bau-, Schreinerei- oder Gartenbaubereich zumutbar.2. Die zu erwartende Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei einem Berufswechsel bemißt sich im Rahmen des § 170bStGB nach dem erfahrungsgemäß erzielbaren Mindesteinkommen in der neuen Tätigkeit.3. Der notwendige Eigenbedarf eines Angeklagten ist im Rahmen des § 170bStGB grundsätzlich nach den Sätzen der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, und zwar auch bei der Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern des Angeklagten (§ 1603 Abs. 2BGB).«