LG Tübingen - Beschluß vom 20.10.1994 (5 T 328/94) - DRsp Nr. 1995/6799
LG Tübingen, Beschluß vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 5 T 328/94
DRsp Nr. 1995/6799
1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gemäß § 70i Abs. 2 FGG bleibt das zunächst mit der Sache befaßte und über die Erstunterbringung entscheidende Amtsgericht weiterhin allein zuständig, auch wenn sich der Betroffene zwischenzeitlich in einer Anstalt außerhalb seines Gerichtsbezirkes befindet und sich dort die Notwendigkeit der Verlängerung der Unterbringung ergibt.2. Nach dem Grundsatz der " perpetuatio fori " ist eine originäre Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die neue Einrichtung liegt, in welcher der Betroffene nunmehr untergebracht ist und auch bleiben soll, nicht gegeben. Dazu bedarf es der Verfahrensabgabe nach § 70 Abs. 5 Satz 2 FGG.