Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Auferlegung einer Ratenzahlung bewilligt, deren Höhe sich nach ihrem Einkommen richtet.
Nach § 114 ZPO erhält die Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen.
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn - wie hier - ein Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend macht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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