Die im Jahre 1968 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie verlangt von ihrem Vater vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 24.846 DM.
Nach Erreichung der Volljährigkeit hatte die Klägerin zunächst erfolgreich die eheliche Abstammung von dem Ehemann ihrer Mutter angefochten. Der Beklagte erkannte sodann durch Erklärung vom 19. Oktober 1990 die Vaterschaft an. Die Klägerin stimmte der Anerkennung am 29. Oktober 1990 zu.
Am 9. Januar 1991 beantragte sie - anwaltlich vertreten - beim Landgericht Hamburg Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 82.820 DM. Der Antrag enthielt den Hinweis, daß Klage nur im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe erhoben werde. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1993 bewilligte das Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 24.846 DM. Die Klage wurde dem Beklagten am 8. November 1993 zugestellt.
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