OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.10.2023
6 WF 138/23
Normen:
EuGüVO Art. 62 Abs. 1; Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 1390/23

Maßgebliches Recht für ein Verlangen auf Herausgabe der Brautgabe nach iranischem RechtErfolgsaussichten eines Antrags auf Herausgabe der BrautgabePrüfung des anzuwendenden Rechts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 6 WF 138/23

DRsp Nr. 2023/14210

Maßgebliches Recht für ein Verlangen auf Herausgabe der Brautgabe nach iranischem Recht Erfolgsaussichten eines Antrags auf Herausgabe der Brautgabe Prüfung des anzuwendenden Rechts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

1. Gemäß Art. 62 Abs. 1 EuGüVO gilt das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen (RGBl. 1930 II S. 1006) in Deutschland grundsätzlich weiter vorrangig vor der EuGüVO. 2. Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Abkommens ist auf das Verlangen der Herausgabe der Brautgabe, iranisches Rechts anwendbar ist. 3. Die Beantwortung der schwierigen Frage des anwendbaren Rechts ist nicht abschließend in das Verfahrenskostenhilfeverfahren zu verlagern.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 01.09.2023 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.10.2023 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

EuGüVO Art. 62 Abs. 1; Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3;

Gründe

I.