Maßstab für die Kostenverteilung im Unterhaltsprozeß
OLG München, Urteil vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 26 UF 1197/96
DRsp Nr. 1997/5579
Maßstab für die Kostenverteilung im Unterhaltsprozeß
1. Die Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1ZPO hat grundsätzlich dem umgekehrten Prozeßerfolg zu entsprechen. Verteilungsmaßstab ist grundsätzlich der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt (Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 92 RN 2). Jedoch dient die Bewertung der Prozeßteile nach § 92ZPO einem anderen Zweck, als die Regelungen für den Kostenstreitwert nach §§ 12 ff. GKG und den Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 3 ff. ZPO. Daher können die diesbezüglichen Vorschriften für die Bemessung des Prozeßerfolgs nicht unmittelbar herangezogen werden, soweit sich daraus keine eindeutige Lösung für die Kostenverteilung ergibt. So ist es im Falle des § 17GKG, weil das Streitwertprivileg sich nicht eindeutig bestimmten Prozeßteilen zuordnen läßt. Insbesondere liefert das Gesetz keinen Weg, das Gewicht zwischen Prozeßerfolg hinsichtlich der vor und nach der letzten mündlichen Verhandlung fälligen Unterhaltsansprüche zu bestimmen.2. Es ergibt sich folgende Aufteilungsregel:
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