Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1995 - Aktenzeichen 8 UF 54/95
DRsp Nr. 1996/23000
Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB
1. Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB liegt nicht vor, wenn der erkrankte und deshalb nicht erwerbsfähige Unterhaltsberechtigte eine mögliche Therapie unterläßt, von der feststeht, daß sie nicht wirksamer ist als die tatsächlich durchgeführte Behandlung.2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner bemißt sich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen und Vermögen sondern auch nach seiner Erwerbsfähigkeit.
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