Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren kann nicht mit der den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss tragenden Begründung wegen fehlenden Regelungsbedürfnisses bzw. Mutwilligkeit verweigert werden.
Es war schon unter Geltung des FGG allgemein anerkannt, dass hinreichende Erfolgsaussicht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Umgangsverfahren gegeben ist, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren seine Lage verbessern kann (OLG Hamm, 12 WF 219/06, Beschluss vom 05.01.2007; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, S. 109; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 14 Rz. 7). An diesem Grundsatz hat sich auch nach Einführung des FamFG nichts geändert (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 19).
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