OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2010
II-8 WF 70/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Gronau, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 126/09

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Umgangsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen II-8 WF 70/10

DRsp Nr. 2011/10466

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Umgangsverfahren

Es ist nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;

Gründe

Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren kann nicht mit der den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss tragenden Begründung wegen fehlenden Regelungsbedürfnisses bzw. Mutwilligkeit verweigert werden.

Es war schon unter Geltung des FGG allgemein anerkannt, dass hinreichende Erfolgsaussicht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Umgangsverfahren gegeben ist, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren seine Lage verbessern kann (OLG Hamm, 12 WF 219/06, Beschluss vom 05.01.2007; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, S. 109; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 14 Rz. 7). An diesem Grundsatz hat sich auch nach Einführung des FamFG nichts geändert (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 19).