OLG Nürnberg - Urteil vom 24.05.1993
10 UF 157/93
Normen:
BGB § 1420 § 1578 Abs. 1 § 1585 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 305
FuR 1993, 289
Vorinstanzen:
AG Kelheim,

Nachehelicher Unterhaltsanspruch im Falle einer Gütergemeinschaft

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.1993 - Aktenzeichen 10 UF 157/93

DRsp Nr. 1994/12937

Nachehelicher Unterhaltsanspruch im Falle einer Gütergemeinschaft

1. Anders als beim Trennungsunterhalt besteht beim nachehelichen Unterhalt auch im Falle einer Gütergemeinschaft der Unterhaltsanspruch in einem Zahlungsanspruch, § 1585 Abs. 1 BGB. Grund dafür ist, daß § 1420 BGB nach der Scheidung nicht mehr anwendbar ist, auch wenn die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft noch nicht beendet ist. 2. Die Tatsache, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem volljährigen Kind der Parteien zusammenlebt, ändert den Bedarf grundsätzlich nicht. Die Grundsätze, die zu der Situation des Zusammenlebens des Berechtigten mit einem neuen Partner entwickelt wurden, sind wegen des familiären Hintergrundes nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB § 1420 § 1578 Abs. 1 § 1585 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, sachlich begründet ist jedoch nur zum Teil die Berufung der Klägerin.

Der Beklagte schuldet der Klägerin ab dem geltend gemachten Zeitraum seit Januar 1992 nachehelichen Unterhalt und zwar bis zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im September 1992 in Höhe von monatlich 1.000,00 DM und anschließend von monatlich 400,00 DM.