I. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien blieb die Antragsgegnerin in den von ihr anhängig gemachten Folgesachen Zugewinn und Unterhalt ohne Erfolg. Gegen das ihr am 9. November 1995 zugestellte Urteil des Familiengerichts legte sie durch ihren erstinstanzlichen Verfahrens bevollmächtigten am 1. Dezember 1995 Berufung ein. Auf den ihm am 11. Januar 1996 zugestellten Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufung innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden sei, teilte er am gleichen Tage mit, daß er die Antragsgegnerin nicht mehr vertrete.
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