I. Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von 310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wurde widerrufen, weil der Kläger mit der Ratenzahlung länger als drei Monate in Rückstand geraten war und auf Mahnung hin nur unvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Landgericht dem Kläger zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 EUR für die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum 17. März 2003.
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