AG Schönebeck, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 382/04
Neue Rechtsprechung des Familiensenates in Bezug auf die Kindergeldanrechnung
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 8 WF 30/05
DRsp Nr. 2005/10667
Neue Rechtsprechung des Familiensenates in Bezug auf die Kindergeldanrechnung
»Der 2. Familiensenat gibt seine bisherige Rechtsprechung der Kindergeldanrechung aufgrund der Entscheidung des BGH vom 9.2.2005, Az. XII ZB 48/04 (FamRZ 2005, 611) auf.Bezugswert ist im Falle des § 2RegelbetragVO der Ost-Wert. Die Anrechnung des Kindergeldes erfolgt mit der Formel:Beispiel:Unterhalt 188 Euro + hälftige Kindergeld 77 Euro 265 Euro ./. 135 % Regelbetrag 254 Euro = anrechenbares Kindergeld 11 EuroBeim Ergebnis 0 oder negativ entfällt eine Anrechung«