OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.12.2023
18 UF 30/23
Normen:
BGB § 1568 Abs. 1 Alt. 1; FamFG § 142 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 305/22

Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen als Ausnahme; Scheidungsausspruch als eine unzulässige Teilentscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2023 - Aktenzeichen 18 UF 30/23

DRsp Nr. 2024/101

Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen als Ausnahme; Scheidungsausspruch als eine unzulässige Teilentscheidung

1. Zur Härteklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB (kindbezogene Gründe): das Eingreifen des Härtegrundes setzt voraus, dass durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist, und dass sich die Situation des Kindes durch das Absehen vom Scheidungsausspruch verbessert. 2. Wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, ohne dass über den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich in der Sache entschieden wurde, handelt es sich beim Scheidungsausspruch um eine unzulässige Teilentscheidung. Die Aufhebung und Zurückverweisung in der Folgesache Versorgungsausgleich führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Scheidungsausspruchs zur Aufrechterhaltung des Verbundes in erster Instanz, da das Gebot der einheitlichen Endentscheidung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich jeder vorab oder getrennt ergehenden Teilentscheidung entgegensteht und auch in der Rechtsmittelinstanz gilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Tenor