AG Hamburg-Wandsbek, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 731 FH 4/19
Notwendigkeitsprüfung für die Beiordnung eines RechtsanwaltsBeiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten UnterhaltsverfahrenMutwilligkeit einer Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 12 WF 61/19
DRsp Nr. 2019/13064
Notwendigkeitsprüfung für die Beiordnung eines RechtsanwaltsBeiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten UnterhaltsverfahrenMutwilligkeit einer Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren
I. Die für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2ZPO notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren spricht auch nach Wegfall des Formularzwangs für die Erhebung von Einwendungen, dass das Verfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendungen ausgeschlossen zu werden (vgl. §§ 252, 256FamFG) und seine Rechte im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 240 Abs. 2FamFG durchsetzen zu müssen, legt einem Laien die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nahe.
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