I. Das Amtsgericht Düsseldorf möchte das Adoptionsverfahren an das Amtsgericht Viersen abgeben, weil ausländisches Recht nicht zur Anwendung komme und deshalb nach § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Viersen gegeben sei. Das Amtsgericht Viersen hat die Übernahme abgelehnt. Deshalb bittet das Amtsgericht Düsseldorf nunmehr um die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
II. Der Senat hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für das Adoptionsverfahren zu entscheiden, weil er das gemeinschaftliche obere Gericht der beteiligten Amtsgerichte Düsseldorf und Viersen ist.
Zuständig ist das Amtsgericht Düsseldorf. Dessen Zuständigkeit für die Bearbeitung der Sache ergibt sich aus § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes, weil ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen.
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