OLG Bamberg, vom 07.09.1988 - Aktenzeichen 2 UF 198/88
DRsp Nr. 1994/8154
a. Der Unterhaltsberechtigte hat eine vorübergehende Minderung des Einkommens des Pflichtigen und somit auch eine Reduzierung seines Unterhalts hinzunehmen. Der Unterhaltsverpflichtete darf seine beruflichen Wünsche und Vorstellungen aber nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Unterhaltsgläubiger verwirklichen. Jedenfalls der Mindestbedarf des Ehegatten und der gemeinsamen Kinder muß sichergestellt sein. Reicht das Einkommen in der Übergangs- und Anfangsphase einer beruflichen Umstellung, insbesondere also bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, hierfür nicht aus, so ist der Unterhaltspflichtige gehalten, entweder seine Berufspläne bis auf weiteres zurückzustellen oder in zumutbarer und geeigneter Weise, z.B. durch Bildung von Rücklagen, Aufnahme von Krediten oder Verwertung von Vermögensgegenständen, seine Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Familiensachen" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.