OLG Bamberg, vom 12.02.1990 - Aktenzeichen 7 WF 10/90
DRsp Nr. 1994/8149
Hat sich der Unterhaltsgläubiger in einem vor weniger als zwei Jahren geschlossenen Vergleich verpflichtet, eine etwaige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von sich aus anzuzeigen, so kann der Unterhaltsschuldner nur dann Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten fordern, wenn er dessen zwischenzeitlich erfolgte Arbeitsaufnahme glaubhaft macht.