OLG Bamberg, vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 2 UF 218/90
DRsp Nr. 1994/8144
A. Erteilt ein Ehegatte dem anderen während intakter Ehe Kontovollmacht über sein Bankkonto, so reicht diese Vollmacht im Innenverhältnis nur soweit, wie eine gemeinschaftliche Lebensplanung noch besteht oder aus der gemeinschaftlichen Lebensführung resultierende Verbindlichkeiten oder Bedürfnisse abgedeckt werden. Die der Kontovollmacht ausdrücklich oder stillschweigend zugrundeliegende Vereinbarung deckt daher solche Verfügungen des bevollmächtigten Ehegatten nicht, die dieser vornimmt, um eigene Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer von ihm beabsichtigten Trennung von dem anderen Ehepartner zu finanzieren. B. Eine Kontovollmacht, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft einräumt, deckt nicht Kontenabhebungen, die der bevollmächtigte Ehegatte im Zusammenhang mit einer Trennung zur Befriedigung eigener Bedürfnisse vornimmt.
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