OLG Bamberg, vom 20.03.1990 - Aktenzeichen 2 UF 49/90
DRsp Nr. 1994/8147
Mit dem Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1BGB soll die vorliegende Sorgerechtsentscheidung an veränderte Umstände angepaßt werden. Eine formell rechtskräftige Entscheidung kann dann abgeändert werden, wenn nach Erlaß der abzuändernden Entscheidung neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind. Es muß sich dabei um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren. Die Umstände, die ausschlaggebend für die bestehende Regelung waren, müssen von den neuen Gründen deutlich überwogen werden.