OLG Bamberg - Beschluß vom 29.04.1992 (2 WF 50/92) - DRsp Nr. 1995/2727
OLG Bamberg, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 2 WF 50/92
DRsp Nr. 1995/2727
1. Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist der gestellte Antrag. Lautet der Klageantrag ohne jede Einschränkung auf die Verurteilung zur Zahlung eines monatlich Unterhaltsbetrages, so steht damit der Streitwert fest.2. Es kommt nicht darauf an, ob Teile des beantragten Unterhaltes unstreitig sind und freiwillig gezahlt werden.