Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 9.5.2023 im zweiten und vierten Absatz der Ziffer 2. des Tenors wie folgt abgeändert:
zweiter Absatz:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
vierter Absatz:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerde- und des Berichtigungsverfahrens unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.190 Euro festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich als Trägerin der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts gegen den Ausgleich zweier in der Differenz geringfügiger Anrechte.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die am 13.7.2012 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten auf den am 15.4.2020 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|