OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2023
13 WF 19/23
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 86 Abs. 2; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1389
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 35/21

Ordnungsmittel wegen nicht gewährten Umgangs mit dem KindAbänderung eines UmgangsvergleichsWeigerung des Kindes beim Vater zu übernachten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 13 WF 19/23

DRsp Nr. 2023/4308

Ordnungsmittel wegen nicht gewährten Umgangs mit dem Kind Abänderung eines Umgangsvergleichs Weigerung des Kindes beim Vater zu übernachten

Wenn ein Vergleich bezüglich des Umgangsrechts dahingehend abgeändert worden ist, dass das Kind nunmehr selbst entscheiden kann, ob es in den vereinbarten Zeiten, bzw. auch länger oder kürzer, sein Umgangsrecht bei dem Vater wahrnimmt, können gegen die Mutter keine Ordnungsmittel wegen eines Verstoßes verhängt werden, soweit sie aufgrund des entgegenstehenden Willens des Kindes den Umgang nicht durchgesetzt hat.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.10.2022 - 21 F 35/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 86 Abs. 2; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen nicht stattgefundenen Umgang zwischen ihm und seiner Tochter F... .