OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.12.1994 (9 UF 103/94) - DRsp Nr. 1995/7525
OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 9 UF 103/94
DRsp Nr. 1995/7525
1. Auch eine Vereinbarung der Eltern zur Regelung des Umgangsrechts kann zur Vollstreckung nach § 33FGG geeignet sein, wenn das Gericht sie durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihr eindeutig den Charakter einer Verfügung im Sinne des § 33FGG verliehen hat. Allein die Protokollierung der Vereinbarung durch das Gericht reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; vielmehr ist wenigstens noch eine Androhung eines Zwangsgeldes erforderlich.2. Vollstreckbar ist eine Umgangsvereinbarung im übrigen nur, wenn sie genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangsrechts enthält.